Zweitbetreuer/in

Doktorierende werden von mindestens zwei Personen betreut. Dem Leiter bzw. der Leiterin der Doktorarbeit und einer Zweitbetreuerin bzw. einem Zweitbetreuer.

Die Leiterin oder der Leiter bestimmt im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden die Zweitbetreuerin oder den Zweitbtreuer. Diese Person muss spätestens bei der Einreichung des Doktoratsplans bestimmt sein. Die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer kann eine ETH Professorin oder ein Professor, eine Titularprofessorin oder ein Titularprofessor, eine Privatdozierende oder ein Privatdozierender, eine oder ein Senior Scientist oder eine externe Spezialistin oder ein externer (andere Universität oder Forschungsinstitution) Spezialist in äquivalenter Position sein.

Die Zweitbetreuerin bzw. der Zweitbetreuer ist wesentlich in die Erarbeitung des Doktortsplans involviert und schliesslich auch Teil der Kommission, vor welcher das Eignungskolloquium stattfindet und an dem jeder Doktorierende sein persönliches Forschungsprojekt verteidigt. Aber auch danach spielt diese Person beim Erstellen des jährlichen Fortschrittsberichts eine wichtige Rolle. Dieser ist wiederum wichtig für den Teil das jährlichen Standortgesprächs, der sich auf den wissenschaftlichen Fortschritt des Forschungsprojekts konzentriert. Die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer kann zum Prüfungskomitee gehören, es ist jedoch keine Pflicht.

Die Zweitbetreuerin bzw. der Zweitbetreuer sollte vorzugsweise möglichst früh bestimmt und mit Downloaddiesem (PDF, 282 KB) Formular gemeldet werden.

Für Doktorierende, die bis Ende 2021 zugelassen wurden, gelten folgende Bestimmungen für die Meldung der Zweitbetreuerin oder des Zweitbetreuers:

  • provisorisch zugelassen (Forschungsplan noch nicht genehmigt): bis spätestens 31.12.2022
  • definitiv zugelassen (Forschungsplan genehmigt): bis spätestens 30.06.2022

 

Kontakt

Bernadette Gianesi

D-INFK Doktoratsadministration
Schweiz

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